AktG § 9., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1998
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 9.
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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