Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
§ 98a. Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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