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AktG § 98a. Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften, BGBl. I Nr. 63/2019, gültig ab 10.06.2019

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat

§ 98a. Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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