AktG § 91. Veröffentlichung der Änderungen im
Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
§ 91. Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942