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AktG § 83., BGBl. Nr. 371/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.07.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 83.

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942