AktG § 82. Rechnungswesen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.07.1998

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 82. Rechnungswesen

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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