AktG § 77. Gewinnbeteiligung der
Vorstandsmitglieder, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.07.2009
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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