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AktG § 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.07.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder

Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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