AktG § 76., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.12.2004

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 76.

Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAF-30942