AktG § 72., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 72.

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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