AktG § 72. Zeichnung des Vorstands, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
§ 72. Zeichnung des Vorstands
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.
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