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AktG § 69. Neue Gewinnanteilscheine, BGBl. I Nr. 53/2011, gültig ab 01.08.2011

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 69. Neue Gewinnanteilscheine

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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