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AktG § 62. Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 62. Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung

(1) Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten die Art. 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49, sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Eintragung des Erwerbers in das Aktienbuch ist der Gesellschaft die Aktienurkunde vorzulegen. Die Gesellschaft hat die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.

(2) Die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung gibt der Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

(3) Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig, so ist, falls die Zustimmung versagt wird, dem Aktionär bei Nachweis der Einzahlung des auf die Einlage eingeforderten Betrags vom Gericht die Übertragung der Aktie zu gestatten, wenn kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Das Gericht hat vor der Entscheidung den Vorstand zu hören. Ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, daß sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte.

(4) Beim Verkauf einer nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbaren Aktie im Exekutionsverfahren hat das Exekutionsgericht den Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen den Verkaufswert der Aktie festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufs auch die Gesellschaft sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche Pfändung der Aktie erwirkt haben, unter Bekanntgabe des festgestellten Wertes zu benachrichtigen. Die Feststellung des Wertes der Aktie hat zu unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustandekommt. Wird die Aktie nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Wert (Übernahmspreis) erreichenden Preises übernommen, so erfolgt der Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung; zu dieser Übertragung der Aktie ist die Zustimmung der Gesellschaft nicht erforderlich.

(5) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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