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AktG § 60., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 60.

Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942