AktG § 57., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2002

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 57.

(1) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.

(2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit dem jeweils für beiderseitige Handelsgeschäfte geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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