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AktG § 55., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 55.

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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