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AktG § 54., BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 54.

Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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