AktG § 54., BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 54.
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAF-30942