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AktG § 54., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 54.

(1) Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Reingewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(2) Für den Zeitraum, den die Vorbereitung der Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe zugesagt werden; die Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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