AktG § 54. Keine Verzinsung der Einlagen, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 54. Keine Verzinsung der Einlagen
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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