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AktG § 4., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 4.

(1) Die Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Firma hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu enthalten.

(2) Führt die Aktiengesellschaft die Firma eines von ihr erworbenen Handelsgeschäfts gemäß den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften fort, so muß sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma aufnehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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