AktG § 44. Verjährung der Ersatzansprüche, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
§ 44. Verjährung der Ersatzansprüche
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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