AktG § 4. Firma, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 4. Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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