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AktG § 38., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 01.01.1991

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 38.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. III Z 6.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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