Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen
§ 269.
War einer Aktiengesellschaft bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Frist nach § 104 Abs. 1 § 1 oder 5, § 126 Abs. 1 oder § 127 Abs. 1 bereits zweimal verlängert worden, so kann sie noch einmal verlängert werden; hiebei sind im übrigen die Vorschriften des § 104 Abs. 3 zu beachten.
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