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AktG § 268., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen

§ 268.

Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942