AktG § 267., BGBl. I Nr. 71/2009, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen

§ 267.

Ausländische Aktiengesellschaften, die am und am eine Erwerbstätigkeit im Inland zulässigerweise ausgeübt haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung nicht.

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