AktG § 267., BGBl. I Nr. 71/2009, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009
Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen
§ 267.
Ausländische Aktiengesellschaften, die am und am eine Erwerbstätigkeit im Inland zulässigerweise ausgeübt haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAF-30942