AktG § 266. Frühere Berechtigungen, BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009
Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen
§ 266. Frühere Berechtigungen
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.
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