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AktG § 266. Frühere Berechtigungen, BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009

FÜNFZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ZWEITER ABSCHNITT Frühere Berechtigungen

§ 266. Frühere Berechtigungen

Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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