Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen
§ 266. Frühere Berechtigungen
Firma und Sitz
(1) Solange eine Aktiengesellschaft die von ihr schon vor dem geführte Firma, in der die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ nicht enthalten ist, in ihren wesentlichen Bestandteilen unverändert beibehält, braucht sie diese Bezeichnung in die Firma nicht aufzunehmen, es sei denn, daß die Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft ihre Inhaberin ist.
(2) Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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