AktG § 266. Sitz, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen
§ 266. Sitz
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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