Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
ERSTER ABSCHNITT Inkrafttreten
§ 263. Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften
(1) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellten Aktiengesellschaft beträgt 500.000 S, falls nicht gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes ein niedrigerer Betrag festgesetzt worden ist. Wenn im Zug der Umstellung oder einer gleichzeitigen oder späteren Kapitalerhöhung das Grundkapital mit einem Betrag unter 1,000.000 S festgesetzt worden ist oder wird, so gilt dieser Betrag als der Mindestnennbetrag des Grundkapitals; wenn in diesen Fällen das Grundkapital mit einem Betrag über 1,000.000 S festgesetzt worden ist, gelten §§ 7 und 181 Abs. 1.
(2) Desgleichen bleibt ein gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzter oder ein gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigter Aktiennennbetrag gültig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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