Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
ERSTER ABSCHNITT Inkrafttreten
§ 262. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft.
(2) Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum zum Firmenbuch einzureichen. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals; § 145 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
(5) § 65 Abs. 1 Z 4 bis 8, Abs. 1a, 1b, Abs. 2 bis 4, § 65a Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 92 Abs. 4 und 5, § 95 Abs. 5 Z 10 und Z 11, Abs. 6 und 7, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4 und 5, § 159 Abs. 2 bis 7, § 171 Abs. 1 und § 199 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 treten mit in Kraft.
(6) Sollen auf Grund bereits erteilter Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien nach dem Optionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder eingeräumt werden, so sind die §§ 95 und 98 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(7) § 42 und § 255 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am in Kraft; § 42 ist auf Gründungsprüfungen anzuwenden, über die der Bericht nach dem erstattet wird.
(8) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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