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AktG § 262. Übergangs- und Schlußbestimmungen, BGBl. I Nr. 42/2001, gültig von 28.04.2001 bis 07.08.2001

Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

ERSTER ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 262. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft.

(2) Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum zum Firmenbuch einzureichen. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals; § 145 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sofern gemäß § 1 Abs. 3 und § 19 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, BGBl. Nr. 190/1954, für die Umstellung ein späterer Termin als der vorbezeichnete bestimmt ist, ist die Anpassung der Satzung binnen einem Monat nach diesem Termin zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Gesellschaften, die eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Satzung nicht rechtzeitig eingereicht haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufgelöst werden. Die Auflösung darf nur wegen solcher Mängel erfolgen, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Aktiengesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichte Satzung nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßte Satzung nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch eingereicht wird, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.

(4) § 174 Abs. 2 tritt am außer Kraft.

(5) § 65 Abs. 1 Z 4 bis 8, Abs. 1a, 1b, Abs. 2 bis 4, § 65a Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 92 Abs. 4 und 5, § 95 Abs. 5 Z 10 und Z 11, Abs. 6 und 7, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4 und 5, § 159 Abs. 2 bis 7, § 171 Abs. 1 und § 199 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 treten mit in Kraft.

(6) Sollen auf Grund bereits erteilter Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien nach dem Optionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder eingeräumt werden, so sind die §§ 95 und 98 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beachten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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