Zwölfter Teil Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften
§ 254.
ZWÖLFTER TEIL
Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften
Die Zulassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland bedarf, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, der Bewilligung des nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständigen Bundesministeriums.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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