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AktG § 251., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Elfter Teil Umwandlung

Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft

§ 251.

Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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