AktG § 249. Inhalt der Veröffentlichung der
Eintragung, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009
Elfter Teil Umwandlung
Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft
§ 249. Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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