AktG § 249. Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009

Elfter Teil Umwandlung

Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft

§ 249. Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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