AktG § 243., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009

Elfter Teil Umwandlung

Erster Abschnitt Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 243.

Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch begründet sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung auf dieses Recht hinzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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