Elfter Teil Umwandlung
Erster Abschnitt Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 242. Umtausch der Aktien
Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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