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AktG § 23., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 23.

Erster Aufsichtsrat und Vorstand

(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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