AktG § 235. Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft, BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1993

Zehnter Teil Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft

§ 235. Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft

(1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 221, 225, 226 Abs. 3 bis 5, §§ 227 bis 230 und 232 sinngemäß.

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