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AktG § 232. Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch denAlleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre, BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2011

Neunter Teil Verschmelzung

Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 232. Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch denAlleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre

(1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4) sowie die Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (§ 220a) und die Prüfung der Verschmelzung (§ 220b, § 221a Abs. 2 Z 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.

(2) Die §§ 220a, 220b und § 221a Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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