Neunter Teil Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 232. Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942