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AktG § 232. Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Neunter Teil Verschmelzung

Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 232. Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft

Nach Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942