Neunter Teil Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 231.
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
(1) Die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft richtet sich nach den §§ 84, 99 und den anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den §§ 84, 99 beginnt mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft oder, wenn die Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft später eingetragen worden ist, erst mit dieser Eintragung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942