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AktG § 22., BGBl. I Nr. 125/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 22.

Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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