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AktG § 22., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1998

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 22.

Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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