Neunter Teil Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 229. Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942