Neunter Teil Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 224. Unterbleiben der Gewährung von Aktien
(1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
1. sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
2. die übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
1. die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen und der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
2. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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