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AktG § 223., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Neunter Teil Verschmelzung

Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 223.

Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung nach § 169 erhöht wird.

(2) Der Vorstand hat außer den im § 155 Abs. 3 Z 2 bis 4 bezeichneten Schriftstücken den Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift zum Firmenbuch einzureichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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