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AktG § 217., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Zweiter Abschnitt Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 217.

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942