AktG § 217. Heilung der Nichtigkeit, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996

Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Zweiter Abschnitt Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 217. Heilung der Nichtigkeit

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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