Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Zweiter Abschnitt Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 217. Heilung der Nichtigkeit
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942