AktG § 212., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1998

Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Erster Abschnitt Auflösung

Zweiter Unterabschnitt Abwicklung

§ 212.

(1) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.

(2) Die Verteilung geschieht nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, wenn nicht mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.

(3) Sind die Einlagen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die auf Grundkapital geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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