AktG § 208., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Erster Abschnitt Auflösung

Zweiter Unterabschnitt Abwicklung

§ 208.

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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