Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Erster Abschnitt Auflösung
Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
§ 205. Notwendigkeit der Abwicklung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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