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AktG § 205. Notwendigkeit der Abwicklung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010

Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Erster Abschnitt Auflösung

Zweiter Unterabschnitt Abwicklung

§ 205. Notwendigkeit der Abwicklung

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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